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Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unterbleibt vielfach deshalb, weil vermeintlich hohe Anwaltskosten nicht aufgebracht werden können. Wir haben zunächst die Erfahrung gemacht, daß viele Mandanten nicht wissen, wie sich die vom Rechtsanwalt geltend zu machenden Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Darüber hinaus gibt es natürlich Möglichkeiten, das grds. bestehende Kostenrisiko auszuschalten oder jedenfalls zu minimieren. Wir möchten insoweit einen Beitrag zur Aufklärung leisten.

Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem in einer Sache maßgeblichen Gegenstandswert einerseits und den jeweils angefallenen Gebührentatbeständen.

Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, was der Mandant von seinem (Prozeß-) Gegner begehrt oder was von ihm begehrt wird, bzw. der Wert dessen, was Gegenstand einer Beratung ist. Die Einzelheiten der Berechnung des Gegenstandswertes, die insbesondere im Gerichtskostengesetz geregelt sind, sind relativ kompliziert, und zwar insbesondere dann, wenn etwa fortlaufende Leistungen verlangt werden oder der Wert aus sonstigen Gründen "nicht auf der Hand liegt".

Ist der Gegenstandswert ermittelt, so läßt sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermitteln. Maßgeblich ist dabei insbesondere das dem RVG anliegende Vergütungsverzeichnis.

Die angenehmsten Rechtsanwaltsgebühren (und Auslagen) sind natürlich diejenigen, die man nicht selbst zu bezahlen hat. Rechtsschutzversicherungen sind hier sehr hilfreich, da sie in vielen Fällen nicht nur die eigenen Anwaltskosten übernehmen, sondern auch das Kostenrisiko eines verlorenen Prozesses abdecken. Dieses Risiko ist nicht nur bei hohen Gegenstandswerten besonders hoch, sondern auch dann, wenn zur Entscheidung des Prozesses etwa ein (teures) Sachverständigengutachten eingeholt werden muß. Der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ist deshalb zu empfehlen, wenngleich eine solche Versicherung nicht alle Risiken abdeckt.

Wird eine Auseinandersetzung gerichtlich ausgetragen, so trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, die dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache entspricht. Der obsiegende Teil kann dann die Erstattung seiner (erforderlichen) Anwaltskosten vom unterliegenden Gegner verlangen. Eine Ausnahme gilt nur im Arbeitsrecht; die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses (Kosten des eigenen Rechtsanwalts) sind für die 1. Instanz jeweils von der Partei selbst zu tragen, unabhängig davon, ob der Prozeß gewonnen wird oder verlorengeht.

Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, sofern für die beabsichtigte Prozeßführung Erfolgsaussicht besteht und diese nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH hat zur Folge, daß Gerichtskostenvorschüsse nicht gezahlt werden müssen und daß die eigenen Anwaltskosten (zunächst) von der Staatskasse bezahlt werden. Die gegnerischen Anwaltskosten werden von der PKH nicht umfaßt, so daß diese ggf. erstattet werden müssen. Das Gericht kann, je nach Einkommen und Vermögen, eine Rückzahlung der gewährten PKH durch Ratenzahlung, ggf. auch nachträglich, beschließen.

Wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht geführt, so findet eine Erstattung von Anwaltskosten grds. nicht statt, da eine Kostenentscheidung nicht getroffen wird. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Gläubiger, der gegen den Schuldner eine Forderung geltend macht, kann den Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befunden hat. Verzug tritt dann ein, wenn der Schuldner - je nach Fallgestaltung - zum vereinbarten Termin, 30 Tage nach Rechnungszugang oder auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet. Es ist deshalb wichtig, daß Sie bei der Geltendmachung von Forderungen - vorsorglich - zunächst selbst mahnen, wobei es im Hinblick auf eine eventuelle Geltendmachung weiterer Rechte sinnvoll erscheint, anläßlich dieser Mahnung eine Frist zu setzen und die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Aber auch sonst, d.h. bei grds. bestehender Kostentragungspflicht lassen sich Einsparungen vornehmen. So besteht die Möglichkeit, beispielsweise bei schwieriger Rechtslage oder bei ungewisser Zahlungsfähigkeit des Schuldners, Teilforderungen titulieren zu lassen. Dies kann erhebliche Kosten einsparen. Dabei muß aber beachtet werden, daß bei der teilweisen Geltendmachung möglicherweise der restliche Teil der Forderung verjährt. Gegebenenfalls kann aber auch zunächst eine Titulierung der gesamten Forderung erfolgen, während dann auf der Ebene der Zwangsvollstreckung mit Teilforderungen gearbeitet wird.

Wir hoffen, daß wir mit den vorstehenden Ausführungen einen kleinen Beitrag zur Aufklärung leisten konnten. Natürlich stehen wir bei Rückfragen gerne zur Verfügung.